Gesetze / Bundesstatistikgesetz
BStatG§ 20 Kosten der Bundesstatistik
Stand: 10.06.2019
Die Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie bei den Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 BStatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Lüneburg, 21.02.2008 – 1 B 1/08Zitiert von 6
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